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Mitarbeit / Plenum
Aufnahme
Beitragsordnung
Satzung

Satzung

(aktuelle Fassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.06.2003)

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Kinderladen - Kleine Kaiser e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Bonn.
  3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Arbeit mit Kindern. Dieser Zweck wird erfüllt durch die Tagesstätte.
  2. Der Verein "Kinderladen in der Südstadt e.V." ist eine Elterninitiative, die eine Tagesstätte zur ganztägigen sozialpädagogischen Betreuung von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum schulpflichtigen Alter unterhält. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind die Personensorgeberechtigten, die mindestens ein Kind in der Einrichtung angemeldet haben. Fördernde Mitglieder sind auf Antrag Personenberechtigte, die ehemals mindestens ein Kind in der Einrichtung angemeldet hatten, oder Personen, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen wollen.
  2. Aktives und passives Stimmrecht in den Plenen und den Mitgliederversammlungen haben nur die aktiven Mitglieder.
  3. Mitglieder können auch die angestellten MitarbeiterInnen des Vereins sein, soweit sie eigene Kinder in der Kindertagesstätte betreuen lassen. Sie sind mit den in §10 Abs. 8 und §11 Abs. 4 genannten Einschränkungen stimmberechtigt.

§4 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein wird in einem zu diesem Zwecke einberufenen Plenum (§11) mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden.
  2. Kann in einer Abstimmung über mehrere AntragstellerInnen keine(r) der BewerberInnen die notwendige Zweidrittelmehrheit erzielen, so findet spätestens im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden BewerberInnen mit dem höchsten Stimmergebnis statt. In diesem Wahlgang ist dann eine einfache Mehrheit ausreichend für die Entscheidung zur Aufnahme.
  3. Mit einer Stimme stimmberechtigt ist neben den Mitglieder des Vereins nach §3 Abs. 2 auch die Leitung des Kinderladens bzw. bei Abwesenheit der Leitung ihre Vertretung. Diese Regelung betrifft ausschließlich Aufnahmeplenen. Im übrigen gilt bezüglich der Stimmberechtigung weiterhin §3 Abs. 3.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein. Von diesem Tag an ist der Mitgliedsbeitrag monatlich zu entrichten.
  5. Der Vorstand führt das Verzeichnis der eingetragenen Mitglieder.
  6. Der Vorstand kann von Personen, denen die Aufnahme in den Verein für einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich zugesagt worden ist, eine Kaution verlangen, die mit den ersten Mitgliedsbeiträgen verrechnet wird. Wird der Platz nicht angetreten, verfällt die Kaution.
  7. Personensorgeberechtigte, deren Kinder aus der Tagesstätte ausscheiden, können durch Erklärung gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft als Fördermitglieder weiterführen.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die aktive Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Eintritt eines angemeldeten Kindes in die Schule, sofern kein weiteres Kind angemeldet wird oder bleibt. Der außerordentliche Rücktritt aktiver Mitglieder aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Ein außerordentlicher Rücktritt ohne Einhaltung dieser Frist ist nur aus besonderen Gründen möglich. Die Beitragspflicht für den laufenden Monat wird davon nicht berührt. Eine Ausnahme für die aktiven Mitglieder bildet die Kündigung, die im dritten Quartal wirksam werden soll. Diese ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich.
  2. Das Kindergartenjahr im Kinderladen e.V. endet mit Beginn des folgenden Schuljahres.
  3. Die Mitgliedschaft passiver Mitglieder endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird zum Ende des übernächsten Kalendermonats nach Zugang der Erklärung wirksam.
  4. Bei schweren oder dauerhaften Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann ein Mitglied des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Elternplenums mit Zweidrittelmehrheit der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Beitragspflicht für den laufenden Monat (§6 Abs. 2) wird hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn der Betreuungsvertrag durch den Verein gekündigt wird. Vor Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, im Rahmen des Möglichen an den Mitgliederversammlungen, an den Plenen, an der ergänzenden Unterstützung des Teams und an sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ihre Kinder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, laufende Beiträge zu den Vereinsausgaben zu zahlen. Mitglieder nach §3 Abs. 3 sind beitragspflichtig, soweit eigene Kinder angemeldet sind. Die Höhe der laufenden Beiträge wird nach einem Sozialschlüssel mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Die Beiträge müssen kostendeckend und dürfen nicht gewinnbringend sein. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Alle Mitglieder, mit Ausnahme des Vorstandes und des Teams, sind verpflichtet, regelmäßig das Elternkochen durchzuführen, sich am entsprechenden Putz- und Waschplan zu beteiligen und nach Bedarf im Rahmen des Möglichen Arbeiten für den laufenden Betrieb der Kindertagesstätte zu leisten. Kommen Eltern ihrer Verpflichtung nicht nach, so behält sich der Verein vor, einen Geldbetrag (einkommensabhängig bemessen) einzufordern.

§7 Das Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Personensorgeberechtigte haben nur eine gemeinsame Stimme. Die Stimme kann nicht delegiert werden und nur während der Plenen und Mitgliederversammlungen persönlich abgegeben werden.

§8 Außerordentliche Beiträge

  1. Beschlüsse zur Erhebung außerordentlicher Beiträge zu besonderen Anlässen können auf dem Plenum mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Mitglieder können aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen vom Vorstand - mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder - nach vorheriger Anhörung von der Verpflichtung zur Leistung eines außerordentlichen Beitrags befreit werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. §7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§9 Organe des Vereins

  1. Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, das Plenum und der Vorstand. §10 Mitgliederversammlung
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist durch den Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ungeachtet der vorgenannten Bedingungen beschlussfähig. Auf die geänderte Beschlussfähigkeit sowie auf eventuelle Änderungen der Tagesordnung ist bei der Einladung durch den Vorstand hinzuweisen.
  5. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstands vorzulegen. Die Jahresabrechnung muss schriftlich erfolgen und mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung verschickt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
    1. den Haushaltsplan für das folgende Jahr
    2. den Geschäftsführungsrahmen des Vorstandes
    3. die Höhe der laufenden Beiträge und Beitragspflicht
    4. die Mitgliedschaft
    5. Satzungsänderungen
    6. die Auflösung des Vereins
    7. Personalangelegenheiten, sofern diese nicht innerhalb der laufenden Geschäfte des Vereins vom Vorstand entschieden werden können
    8. sonstige Angelegenheiten, sofern diese nicht vom Plenum entschieden werden können.
  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist Zweidrittelmehrheit der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  8. Eilige Entscheidungen mit Ausnahme eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins (§10 Abs.5 und §15) können auch im schriftlichen Umlaufverfahren ermittelt werden.
  9. Das Stimmrecht der beim Verein angestellten MitarbeiterInnen beschränkt sich auf alle Beschlüsse, die nicht die jeweils eigenen Personalangelegenheiten betreffen.

§11 Plenum

  1. Das Plenum tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber 12 mal im Jahr. Ihm gehören alle Mitglieder - und mit Stimmrecht nur unter den Voraussetzungen des §3 Abs. 3 - die Mitarbeitenden des pädagogischen Teams an.
  2. Es berät und entscheidet über alle Fragen der pädagogischen Konzeption, den Beginn und das außerordentliche Ende der Mitgliedschaft (§4, §5), den Ausschluss aus dem Verein (§5,Abs.6) und der Arbeitsaufteilung nach dem Mehrheitsprinzip, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes entschieden hat.
  3. Bei Entscheidungen über den Beginn der Mitgliedschaft und den Ausschluss aus dem Verein ist das Plenum erst bei Erfüllung der in §10 Abs. 3 genannten Kriterien beschlussfähig.
  4. Die Regelung des §10 Abs. 8 gilt entsprechend.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus einer Sprecherin bzw. einem Sprecher und drei weiteren Mitgliedern.
  2. Die Sprecherin bzw. der Sprecher und der Kassenwart, die sich über die Geschäftsordnung nach der internen Geschäftsverteilung bestimmen und deren Funktionen nicht durch eine Person erfüllt sein dürfen, sind einzelvertretungsberechtigt. Die beiden übrigen Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Beim Verein angestellte MitarbeiterInnen (§3 Abs. 3) können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben für 1 Jahr im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Plenums aus nach eigener Geschäftsverteilung.
  5. Alle vier Vorstandsmitglieder können gemeinsam unabweisbare Eilentscheidungen für den Verein treffen. Sie sind unverzüglich dem Plenum bzw. der bevorstehenden Mitgliederversammlung mitzuteilen. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit, möglichst jedoch im Konsensverfahren getroffen.
  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  7. Der Vorstand führt über seine Geschäftsführung ausreichende Nachweise gemäß §63 der Abgabenordnung. Hierzu werden Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung aufgezeichnet. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße Kassenführung prüfen. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht an der Kassenprüfung beteiligt sein.
  8. Der Vorstand wird nur nach vorangegangener Kassenprüfung entlastet.

§13 Förderkreis

  1. Es wird als unselbständige Abteilung des Vereins "Kinderladen Kleine Kaiser e.V." ein Förderkreis eingerichtet. Die Bestimmungen der Satzung finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Mitglieder des Förderkreises sind die Mitglieder gemäß §3 und §4 der Satzung sowie Fördermitglieder. Die Fördermitglieder haben keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
  3. Der Förderkreis wird durch ein Vorstandsmitglied des Vereins verwaltet. Dieses ist ermächtigt, Förderbeiträge und Spenden entgegenzunehmen und die Kasse zu führen.
  4. Über Ausgaben des Förderkreises entscheidet das zuständige Vorstandsmitglied nach jeweiliger Genehmigung durch die Mitgliederversammlung oder ein Plenum mit einfacher Mehrheit. Beträge bis € 250,- können ohne vorhergehenden Beschluss ausgezahlt werden.
  5. Die Ausgaben dürfen nur für die Verbesserung der pädagogischen Einrichtung sowie für bestimmte Unternehmungen mit den Kindern der Einrichtung erfolgen. Dabei werden Spenden auf Wunsch des Spenders im Rahmen des Satzes 1 zweckgebunden verwendet. Der Vorstand ist ermächtigt, über die Verwendung zweckgebundener Spenden im Einzelfall gegenüber dem Spender Rechnungslegung zu erteilen.

§14 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in den Mitgliederversammlungen und Plenen sowie in den Vorstandsberatungen getroffenen Entscheidungen sind schriftlich niederzulegen und unverzüglich bekannt zu geben. Protokolle der Mitgliederversammlungen müssen von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterschrieben sein. Für die Niederschriften der Plenen genügt die Unterschrift der Protokollführerin bzw. des Protokollführers, für die Protokolle der Vorstandsbeschlüsse die Unterschrift der Sprecherin bzw. des Sprechers des Vorstands.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung des Vereine oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Landesverband NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§16 Übergangsbestimmungen

  1. Diese Satzung wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Die unter der Registriernummer VR 34 71 beim Amtsgericht Bonn hinterlegte letztgültige Satzung verliert gleichzeitig ihre Gültigkeit.

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