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Satzung
(aktuelle Fassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.06.2003)
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen "Kinderladen - Kleine Kaiser e.V."
- Er hat seinen Sitz in Bonn.
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Arbeit mit Kindern.
Dieser Zweck wird erfüllt durch die Tagesstätte.
- Der Verein "Kinderladen in der Südstadt e.V." ist eine Elterninitiative,
die eine Tagesstätte zur ganztägigen sozialpädagogischen Betreuung von
Kindern im Alter von drei Jahren bis zum schulpflichtigen Alter unterhält.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitglieder
- Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder
sind die Personensorgeberechtigten, die mindestens ein Kind in der Einrichtung
angemeldet haben. Fördernde Mitglieder sind auf Antrag Personenberechtigte,
die ehemals mindestens ein Kind in der Einrichtung angemeldet hatten,
oder Personen, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen
wollen.
- Aktives und passives Stimmrecht in den Plenen und den Mitgliederversammlungen
haben nur die aktiven Mitglieder.
- Mitglieder können auch die angestellten MitarbeiterInnen des
Vereins sein, soweit sie eigene Kinder in der Kindertagesstätte betreuen
lassen. Sie sind mit den in §10 Abs. 8 und §11 Abs. 4 genannten Einschränkungen
stimmberechtigt.
§4 Beginn der Mitgliedschaft
- Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den
Verein wird in einem zu diesem Zwecke einberufenen Plenum (§11) mit
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden.
- Kann in einer Abstimmung über mehrere AntragstellerInnen keine(r)
der BewerberInnen die notwendige Zweidrittelmehrheit erzielen, so findet
spätestens im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden BewerberInnen
mit dem höchsten Stimmergebnis statt. In diesem Wahlgang ist dann eine
einfache Mehrheit ausreichend für die Entscheidung zur Aufnahme.
- Mit einer Stimme stimmberechtigt ist neben den Mitglieder des
Vereins nach §3 Abs. 2 auch die Leitung des Kinderladens bzw. bei Abwesenheit
der Leitung ihre Vertretung. Diese Regelung betrifft ausschließlich
Aufnahmeplenen. Im übrigen gilt bezüglich der Stimmberechtigung weiterhin
§3 Abs. 3.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein.
Von diesem Tag an ist der Mitgliedsbeitrag monatlich zu entrichten.
- Der Vorstand führt das Verzeichnis der eingetragenen Mitglieder.
- Der Vorstand kann von Personen, denen die Aufnahme in den Verein
für einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich zugesagt worden ist, eine
Kaution verlangen, die mit den ersten Mitgliedsbeiträgen verrechnet
wird. Wird der Platz nicht angetreten, verfällt die Kaution.
- Personensorgeberechtigte, deren Kinder aus der Tagesstätte ausscheiden,
können durch Erklärung gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft als
Fördermitglieder weiterführen.
§5 Ende der Mitgliedschaft
- Die aktive Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Eintritt
eines angemeldeten Kindes in die Schule, sofern kein weiteres Kind angemeldet
wird oder bleibt. Der außerordentliche Rücktritt aktiver Mitglieder
aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Ein außerordentlicher Rücktritt
ohne Einhaltung dieser Frist ist nur aus besonderen Gründen möglich.
Die Beitragspflicht für den laufenden Monat wird davon nicht berührt.
Eine Ausnahme für die aktiven Mitglieder bildet die Kündigung, die im
dritten Quartal wirksam werden soll. Diese ist nur zum Ende des Kindergartenjahres
möglich.
- Das Kindergartenjahr im Kinderladen e.V. endet mit Beginn des
folgenden Schuljahres.
- Die Mitgliedschaft passiver Mitglieder endet durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird zum Ende des übernächsten
Kalendermonats nach Zugang der Erklärung wirksam.
- Bei schweren oder dauerhaften Verstößen gegen die Ziele und Interessen
des Vereins kann ein Mitglied des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung
oder des Elternplenums mit Zweidrittelmehrheit der eingetragenen stimmberechtigten
Mitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Beitragspflicht
für den laufenden Monat (§6 Abs. 2) wird hiervon nicht berührt. Dies
gilt auch dann, wenn der Betreuungsvertrag durch den Verein gekündigt
wird. Vor Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung
gegeben werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, im
Rahmen des Möglichen an den Mitgliederversammlungen, an den Plenen,
an der ergänzenden Unterstützung des Teams und an sonstigen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Ihre Kinder sind berechtigt, die Einrichtungen
des Vereins zu nutzen.
- Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, laufende Beiträge
zu den Vereinsausgaben zu zahlen. Mitglieder nach §3 Abs. 3 sind beitragspflichtig,
soweit eigene Kinder angemeldet sind. Die Höhe der laufenden Beiträge
wird nach einem Sozialschlüssel mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beiträge müssen kostendeckend und dürfen nicht gewinnbringend
sein. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine
Anteile des Vereinsvermögens.
- Alle Mitglieder, mit Ausnahme des Vorstandes und des Teams, sind
verpflichtet, regelmäßig das Elternkochen durchzuführen, sich am entsprechenden
Putz- und Waschplan zu beteiligen und nach Bedarf im Rahmen des Möglichen
Arbeiten für den laufenden Betrieb der Kindertagesstätte zu leisten.
Kommen Eltern ihrer Verpflichtung nicht nach, so behält sich der Verein
vor, einen Geldbetrag (einkommensabhängig bemessen) einzufordern.
§7 Das Stimmrecht
- Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Personensorgeberechtigte
haben nur eine gemeinsame Stimme. Die Stimme kann nicht delegiert werden
und nur während der Plenen und Mitgliederversammlungen persönlich abgegeben
werden.
§8 Außerordentliche Beiträge
- Beschlüsse zur Erhebung außerordentlicher Beiträge zu besonderen
Anlässen können auf dem Plenum mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Mitglieder können aus sozialen
oder wirtschaftlichen Gründen vom Vorstand - mit einfacher Mehrheit
aller Vorstandsmitglieder - nach vorheriger Anhörung von der Verpflichtung
zur Leistung eines außerordentlichen Beitrags befreit werden.
- Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
§7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§9 Organe des Vereins
- Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, das Plenum
und der Vorstand. §10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im
Jahr einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel
sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder und mindestens ein
Vorstandsmitglied anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist durch den
Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung
ist ungeachtet der vorgenannten Bedingungen beschlussfähig. Auf die
geänderte Beschlussfähigkeit sowie auf eventuelle Änderungen der Tagesordnung
ist bei der Einladung durch den Vorstand hinzuweisen.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung
und der Jahresbericht zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstands
vorzulegen. Die Jahresabrechnung muss schriftlich erfolgen und mit der
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung verschickt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
1. den Haushaltsplan für das folgende Jahr
2. den Geschäftsführungsrahmen des Vorstandes
3. die Höhe der laufenden Beiträge und Beitragspflicht
4. die Mitgliedschaft
5. Satzungsänderungen
6. die Auflösung des Vereins
7. Personalangelegenheiten, sofern diese nicht innerhalb der laufenden
Geschäfte des Vereins vom Vorstand entschieden werden können
8. sonstige Angelegenheiten, sofern diese nicht vom Plenum entschieden
werden können.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist Zweidrittelmehrheit
der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
- Eilige Entscheidungen mit Ausnahme eines Beschlusses über die
Auflösung des Vereins (§10 Abs.5 und §15) können auch im schriftlichen
Umlaufverfahren ermittelt werden.
- Das Stimmrecht der beim Verein angestellten MitarbeiterInnen
beschränkt sich auf alle Beschlüsse, die nicht die jeweils eigenen Personalangelegenheiten
betreffen.
§11 Plenum
- Das Plenum tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber 12 mal
im Jahr. Ihm gehören alle Mitglieder - und mit Stimmrecht nur unter
den Voraussetzungen des §3 Abs. 3 - die Mitarbeitenden des pädagogischen
Teams an.
- Es berät und entscheidet über alle Fragen der pädagogischen Konzeption,
den Beginn und das außerordentliche Ende der Mitgliedschaft (§4, §5),
den Ausschluss aus dem Verein (§5,Abs.6) und der Arbeitsaufteilung nach
dem Mehrheitsprinzip, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
entschieden hat.
- Bei Entscheidungen über den Beginn der Mitgliedschaft und den
Ausschluss aus dem Verein ist das Plenum erst bei Erfüllung der in §10
Abs. 3 genannten Kriterien beschlussfähig.
- Die Regelung des §10 Abs. 8 gilt entsprechend.
§12 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus einer Sprecherin
bzw. einem Sprecher und drei weiteren Mitgliedern.
- Die Sprecherin bzw. der Sprecher und der Kassenwart, die sich
über die Geschäftsordnung nach der internen Geschäftsverteilung bestimmen
und deren Funktionen nicht durch eine Person erfüllt sein dürfen, sind
einzelvertretungsberechtigt. Die beiden übrigen Vorstandsmitglieder
sind zusammen vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.
Beim Verein angestellte MitarbeiterInnen (§3 Abs. 3) können nicht in
den Vorstand gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben für 1 Jahr
im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Plenums
aus nach eigener Geschäftsverteilung.
- Alle vier Vorstandsmitglieder können gemeinsam unabweisbare Eilentscheidungen
für den Verein treffen. Sie sind unverzüglich dem Plenum bzw. der bevorstehenden
Mitgliederversammlung mitzuteilen. Entscheidungen des Vorstandes werden
mit einfacher Mehrheit, möglichst jedoch im Konsensverfahren getroffen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
- Der Vorstand führt über seine Geschäftsführung ausreichende Nachweise
gemäß §63 der Abgabenordnung. Hierzu werden Einnahmen und Ausgaben nach
den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung aufgezeichnet. Die
Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße
Kassenführung prüfen. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht an der
Kassenprüfung beteiligt sein.
- Der Vorstand wird nur nach vorangegangener Kassenprüfung entlastet.
§13 Förderkreis
- Es wird als unselbständige Abteilung des Vereins "Kinderladen
Kleine Kaiser e.V." ein Förderkreis eingerichtet. Die Bestimmungen der
Satzung finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist.
- Mitglieder des Förderkreises sind die Mitglieder gemäß §3 und
§4 der Satzung sowie Fördermitglieder. Die Fördermitglieder haben keine
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
- Der Förderkreis wird durch ein Vorstandsmitglied des Vereins
verwaltet. Dieses ist ermächtigt, Förderbeiträge und Spenden entgegenzunehmen
und die Kasse zu führen.
- Über Ausgaben des Förderkreises entscheidet das zuständige Vorstandsmitglied
nach jeweiliger Genehmigung durch die Mitgliederversammlung oder ein
Plenum mit einfacher Mehrheit. Beträge bis € 250,- können ohne vorhergehenden
Beschluss ausgezahlt werden.
- Die Ausgaben dürfen nur für die Verbesserung der pädagogischen
Einrichtung sowie für bestimmte Unternehmungen mit den Kindern der Einrichtung
erfolgen. Dabei werden Spenden auf Wunsch des Spenders im Rahmen des
Satzes 1 zweckgebunden verwendet. Der Vorstand ist ermächtigt, über
die Verwendung zweckgebundener Spenden im Einzelfall gegenüber dem Spender
Rechnungslegung zu erteilen.
§14 Beurkundung von Beschlüssen
- Die in den Mitgliederversammlungen und Plenen sowie in den Vorstandsberatungen
getroffenen Entscheidungen sind schriftlich niederzulegen und unverzüglich
bekannt zu geben. Protokolle der Mitgliederversammlungen müssen von
der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin
bzw. dem Protokollführer unterschrieben sein. Für die Niederschriften
der Plenen genügt die Unterschrift der Protokollführerin bzw. des Protokollführers,
für die Protokolle der Vorstandsbeschlüsse die Unterschrift der Sprecherin
bzw. des Sprechers des Vorstands.
§15 Auflösung des Vereins
- Bei der Auflösung des Vereine oder bei Wegfall des gemeinnützigen
Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband
e.V., Landesverband NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle
der Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§16 Übergangsbestimmungen
- Diese Satzung wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister
wirksam.
Die unter der Registriernummer VR 34 71 beim Amtsgericht Bonn hinterlegte
letztgültige Satzung verliert gleichzeitig ihre Gültigkeit.
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